Eisenbahnen haben nach § 24a AEG (http://www.gesetze-im-internet.de/aeg/index.html) die Vegetation entlang ihrer Strecken zu kontrollieren, um die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs zu gewährleisten. Hierzu werden durch die neg auf deren Strecken mindestens jährlich Aufwuchskontrollmaßnahmen sowie Rückschnitte durchgeführt. Dies betrifft auch Bäume bei Nachbarn, deren Kronen über das neg-Gleis ragen. Entsprechend der neg-Zielsetzung von guter Nachbarschaft werden diese Maßnahmen mit den Nachbarn vorab besprochen und abgestimmt, von der neg unterstützt und teilweise auch unternommen.
Baumfällungen als letztes Mittel werden umweltgutachterlich bewertet und ggf. mit Ausgleichsmaßnahmen versehen. Die Bewertung obliegt dann dem Amt für Planfeststellung Verkehr (APV).