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Das Vorhaben Elektrifizierung der neg-Strecke Niebüll – Dagebüll wird vom § 18 (1a) AEG erfasst (http://www.gesetze-im-internet.de/aeg/index.html). Sollte hierfür keine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) bestehen, kann die Planfeststellung entfallen.
Zu 2020 wurden umfangreiche Begutachtungen zur UVP-Vorprüfung beauftragt. Diese beziehen sich auf die Schutzgüter des UVPG (http://www.gesetze-im-internet.de/uvpg/index.html) wie Mensch, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Klima und Luft, Landschaft, Boden und Fläche, Wasser, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie deren Wechselbeziehungen zueinander. Für diese Schutzgüter werden die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens ermittelt, beschrieben und bewertet.
Technisch untersucht werden u.a. Änderungen der Schallimmissionen nach der 16. BImSchV (http://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_16/index.html) sowie elektromagnetische Verträglichkeit nach der 26. BImSchV (http://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_26/index.html).
Die zusammenfassende Antragsdokumentation der neg zur UVP-Vorprüfung wird dann vom zuständigen Amt für Planfeststellung Verkehr (APV) des Kieler Verkehrsministeriums geprüft. Das APV befindet und informiert über das weitere Vorgehen.

Sollte ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden, so kommen die Pflichten wie Auslage, Anhörung und Erörterung zur Anwendung. Bei Entfall der Planfeststellung ist keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen. Unabhängig davon ist die neg mit Nachbarn seit der ersten Information der Öffentlichkeit im Juli 2020 im Dialog.

 

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